Hygienekonzept nach § 14a i. V. m. § 5 Corona-Verordnung Baden-Württemberg

Name, Vorname, Ort des Organisators: _________________________________

Die Umsetzung des Hygienekonzepts erfolgt durch den Organisator bzw. durch eine vom Organisator bevollmächtigte Person.
Name der bestimmten Person (Organisator): ______________________

Hygieneanforderung gemäß § 4 der Corona-Verordnung vom 27. März 2021

1. Umsetzung der Abstandsregel

Durch folgende Maßnahmen ist sichergestellt, dass die Sicherheitsabstände von 1,5 m in der geschlossenen Räumlichkeit eingehalten werden können:
– Anbringung von Bodenmarkierungen
– Aufhängen von Hinweisschildern

2. Lüftung

Eine regelmäßige Lüftung von Innenräumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen sowie die verstärkte Lüftung und regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen wird durch Herrn/ Frau: ________________ sichergestellt.

Dadurch wird die Konzentration von möglicherweise in der Raumluft vorhandenen virenbelasteten Aerosolen reduziert. Verstärktes Lüften wird insbesondere durch eine Erhöhung der Lüftungshäufigkeit, durch eine Ausdehnung der Lüftungszeiten oder durch eine Erhöhung des Luftvolumens praktiziert. Im Falle der Fensterlüftung erfolgt diese bei Tätigkeitsaufnahme in den Räumen und dann in regelmäßigen Abständen, in der Regel alle 20 Minuten für ca. 5-10 Minuten Stoßlüften. Bei Raumlüftungsanlagen ohne geeignete Filter zum Abscheiden von Viren, wird der Umluftbetrieb vermieden.

3. Reinigung & Desinfektion

Die Reinigung der Räumlichkeit wird von dem o. g. Organisator oder durch die beauftragte Person organisiert. Alle Oberflächen und Gegenstände, die häufig von Personen berührt werden, werden regelmäßig gereinigt bzw. desinfiziert. In den sanitären Anlagen werden ausreichend Handwaschmittel, nicht wiederverwendbare Papierhandtücher oder alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige Handtrockenvorrichtungen zur Verfügung gestellt.

Zur Sicherstellung werden zeitlich festgelegte Reinigungspläne mit Unterschriftenliste zur Kontrolle der Ausführung der Reinigung in der geschlossenen Räumlichkeit ausgehängt und genutzt.

4. Zutritt, Abstandsregelungen und Hygienevorrichtungen

Durch folgende organisatorische Maßnahmen ist sichergestellt, dass Personen, die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen, aufweisen, nicht die Betriebsstätte betreten: Tägliche Überwachung durch Fiebermessung und Nachfrage nach den beschriebenen Symptomen.

Innerhalb von der geschlossenen Räumlichkeit werden medizinischer Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Masken getragen.

Zur Sicherstellung ausreichender Schutzabstände von mindestens 1,5 m werden in Gebäuden, wie zum Beispiel in Hofläden, zwischen Beschäftigten und anderen Personen Bodenmarkierungen oder Absperrbänder angebracht, die Nutzungsfrequenz, die Personendichte begrenzt oder Einbahnverkehre eingerichtet, um die Personenbegegnungen zu reduzieren. Es werden Mund-Nasen-Schutz (medizinischer Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Masken) getragen und anderweitige Schutzvorrichtungen (z. B. Plexiglasscheiben) verwendet.

5. Absonderung

Bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion bzw. bei einer Verdachtsmeldung bei einer Beschäftigten oder einem Beschäftigten sorgt der Organisator für eine umgehende Absonderung der betreffenden Person in einer dafür vorgehaltenen oder organisierten ausreichend räumlich getrennten Unterbringungsmöglichkeit für Verdachts- und Krankheitsfälle.

6. Weitere Hygieneverordnungen findest du auf den jeweiligen Webseiten des Landes.

BW/BY/HH/HB/SH/SL/SN/ST/TH/HE/NI/NRW/RP/MV/BE/BB/CH*/A*)